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Abschnitt X - Vorhandene Versorgungsempfänger
§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
§ 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
§ 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
§ 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
§ 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
§ 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
§ 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
§ 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
§ 69l Übergangsregelung zu § 55
Beamtenversorgungsgesetz
(Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes - BeamtVG)
§ 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Für Versorgungsfälle, die vor dem 11.
Januar 2017 eingetreten sind, sind
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
,
§ 8 Absatz 1
,
§ 9 Absatz 1
,
§ 10 Satz 1
, die §
§ 11
,
12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
,
§ 13 Absatz 2 Satz 1 und 3
,
§ 14a Absatz 2 Satz 1
,
§ 38 Absatz 2 Nummer 2
und
§ 55 Absatz 2
in der bis zum 10.
Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden.
Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 11.
Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängers.