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Abschnitt 8 - Spannungs- und Verteidigungsfall
§ 55 Anwendungsbereich
§ 56 Dienstleistung im Verteidigungsfall
§ 57 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
§ 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§ 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
Beamtenstatusgesetz
(Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - BeamtStG)
§ 55 Anwendungsbereich
Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §
§ 56
bis
59
sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig.
Sie sind auf Personen im Sinne des
§ 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes
nicht anzuwenden.