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Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
§ 62 Auftragsverarbeitung
§ 63 Gemeinsam Verantwortliche
§ 64 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung
§ 65 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Bundesbeauftragten
§ 66 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
§ 67 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
§ 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
§ 69 Anhörung der oder des Bundesbeauftragten
§ 70 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 71 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
§ 72 Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen
§ 73 Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen
§ 74 Verfahren bei Übermittlungen
§ 75 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung
§ 76 Protokollierung
§ 77 Vertrauliche Meldung von Verstößen
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.