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Abschnitt 2 - Beschwerde
§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
§ 68 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
§ 68 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.