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Abschnitt 1 - Klageverfahren
§ 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage
§ 53 Nachtragsdisziplinarklage
§ 54 Belehrung der Beamten
§ 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
§ 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
§ 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
§ 58 Beweisaufnahme
§ 59 Entscheidung durch Beschluss
§ 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
§ 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
§ 54 Belehrung der Beamten
Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des
§ 55 Abs. 1
und des
§ 58 Abs. 2
sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.