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Kapitel 2 - Berufliche Fortbildung
§ 53 Fortbildungsordnung
§ 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
§ 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
§ 56 Fortbildungsprüfungen
§ 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Sofern die Fortbildungsordnung (
§ 53
) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (
§ 54
) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.