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Unterabschnitt 3 - Pflichten der Ausbildenden
§ 14 Berufsausbildung
§ 15 Freistellung
§ 16 Zeugnis
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 15 Freistellung
Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen.
Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.