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Teil 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 103 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit
§ 104 Fortgeltung bestehender Regelungen
§ 105 Übertragung von Zuständigkeiten
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 105 Übertragung von Zuständigkeiten
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §
§ 27
,
30
,
32
,
33
und
70
auf zuständige Stellen zu übertragen.