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Unterabschnitt 1 - Entlassung
§ 30 Beendigungsgründe
§ 31 Entlassung kraft Gesetzes
§ 32 Entlassung aus zwingenden Gründen
§ 33 Entlassung auf Verlangen
§ 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
§ 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
§ 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
§ 38 Verfahren der Entlassung
§ 39 Folgen der Entlassung
§ 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter
§ 41 Verlust der Beamtenrechte
§ 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
§ 43 Gnadenrecht
Bundesbeamtengesetz (BBG)
§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.