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Abschnitt 12 - Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland
§ 138 Anwendungsbereich
§ 139 Dienstleistung im Verteidigungsfall
§ 140 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
§ 141 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§ 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
§ 143 Verwendungen im Ausland
Bundesbeamtengesetz (BBG)
§ 138 Anwendungsbereich
Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §
§ 139
bis
142
sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig.
Sie sind auf Personen im Sinne des
§ 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes
nicht anzuwenden.