Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 7 - Beamtenvertretung
§ 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
§ 117 Personalvertretung
§ 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Bundesbeamtengesetz (BBG)
§ 117 Personalvertretung
Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewährleisten.
Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.