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Zweiter Abschnitt - Gewinnung
§ 42 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze
§ 43 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze
§ 44 Hilfsbaurecht
§ 45 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen
§ 46 Hilfsbau bei Bergwerkseigentum
§ 47 Benutzung fremder Grubenbaue
Bundesberggesetz (BBergG)
§ 46 Hilfsbau bei Bergwerkseigentum
Ein Hilfsbau, der auf Grund von Bergwerkseigentum rechtmäßig angelegt worden ist, gilt als dessen wesentlicher Bestandteil.
Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht erforderlich.