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Erstes Kapitel - Alte Rechte und Verträge
§ 149 Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge
§ 150 Ausnahme von der Bergfreiheit von Bodenschätzen
§ 151 Bergwerkseigentum
§ 152 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge zur Aufsuchung, Forschungshandlungen
§ 153 Konzessionen, Erlaubnisse und Verträge zur Gewinnung
§ 154 Bergwerke, Bergwerksberechtigungen und Sonderrechte
§ 155 Dingliche Gewinnungsrechte
§ 156 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeigene Bodenschätze
§ 157 Grundrenten
§ 158 Erbstollengerechtigkeiten
§ 159 Alte Rechte und Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken
§ 160 Enteignung alter Rechte und Verträge
§ 161 Ausdehnung von Bergwerkseigentum auf aufgehobene Längenfelder
§ 162 Entscheidung, Rechtsänderung
Bundesberggesetz (BBergG)
§ 157 Grundrenten
Aufrechterhaltene Grundrenten und sonstige Abgaben im Sinne des
§ 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
sind nach Maßgabe der für sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften weiterhin zu entrichten.