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Zweiter Teil - Schlussvorschriften
§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte
§ 246a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete
§ 247 Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland
§ 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie
§ 249 Sonderregelungen zur Windenergie
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 246a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete
Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach
§ 6 Abs. 6
sollen die in
§ 5 Abs. 4a
bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.