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Dritter Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
§ 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte
§ 220 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen
§ 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 222 Beteiligte
§ 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen
§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 225 Vorzeitige Ausführungsanordnung
§ 226 Urteil
§ 227 Säumnis eines Beteiligten
§ 228 Kosten des Verfahrens
§ 229 Berufung, Beschwerde
§ 230 Revision
§ 231 Einigung
§ 232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 231 Einigung
Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §
§ 110
und
111
entsprechend.
Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.