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Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster
§ 200a Ersatzmaßnahmen
§ 201 Begriff der Landwirtschaft
§ 202 Schutz des Mutterbodens
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 202 Schutz des Mutterbodens
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.