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Zweiter Abschnitt - Städtebauliche Gebote
§ 175 Allgemeines
§ 176 Baugebot
§ 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
§ 178 Pflanzgebot
§ 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 178 Pflanzgebot
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 25
getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.