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Dritter Abschnitt - Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
§ 152 Anwendungsbereich
§ 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung
§ 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers
§ 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
§ 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung
§ 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 152 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.