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Dritter Abschnitt - Enteignungsverfahren
§ 104 Enteignungsbehörde
§ 105 Enteignungsantrag
§ 106 Beteiligte
§ 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk
§ 109 Genehmigungspflicht
§ 110 Einigung
§ 111 Teileinigung
§ 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde
§ 113 Enteignungsbeschluss
§ 114 Lauf der Verwendungsfrist
§ 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
§ 116 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses
§ 118 Hinterlegung
§ 119 Verteilungsverfahren
§ 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses
§ 121 Kosten
§ 122 Vollstreckbarer Titel
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 105 Enteignungsantrag
Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen.
Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.