(1) Die Deutsche Bundesbank unterhält je eine Hauptverwaltung für den Bereich 1. des Landes Baden-Württemberg, 2. des Freistaates Bayern, 3. der Länder Berlin und Brandenburg, 4. der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Niedersachsen und Sachen-Anhalt, 5. der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, 6. des Landes Hessen, 7. des Landes Nordrhein-Westfalen, 8. der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland, 9. der Freistaaten Sachsen und Thüringen.
(2) Die Hauptverwaltungen werden jeweils von einem Präsidenten geleitet, der dem Vorstand der Deutschen Bundesbank untersteht. Diese tragen die Bezeichnung Präsident der Hauptverwaltung.
(3) bis (5) (weggefallen)