Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Neunter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 38 Übergangsvorschrift für die Mitglieder der Organe der Bank
§ 39 Übergangsvorschrift für die Vorstände der Landeszentralbanken und die Beiräte
§ 40 Änderung der Dienstverhältnisse
§ 41 Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
§ 42 Ausgabe von Liquiditätspapieren offenen Markt
§ 43
§ 44 Auflösung
§ 45 Weitere Übergangsvorschriften
§ 47
Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG)
§ 44 Auflösung
Die Deutsche Bundesbank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
Das Auflösungsgesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens.