Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
14. Abschnitt - Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin
§ 88 Ausbildungsberufsbild
§ 89 Ausbildungsrahmenplan
§ 90 Ausbildungsplan
§ 91 Berichtsheft
§ 92 Abschlußprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV 1999)
§ 90 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.