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12. Abschnitt - Kanalbauer/Kanalbauerin
§ 78 Ausbildungsberufsbild
§ 79 Ausbildungsrahmenplan
§ 80 Ausbildungsplan
§ 81 Berichtsheft
§ 82 Abschlußprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV 1999)
§ 80 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.