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10. Abschnitt - Straßenbauer/Straßenbauerin
§ 68 Ausbildungsberufsbild
§ 69 Ausbildungsrahmenplan
§ 70 Ausbildungsplan
§ 71 Berichtsheft
§ 72 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV 1999)
§ 70 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.