(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: in Kleinsiedlungsgebieten (WS) 0,2 0,4 – in reinen Wohngebieten (WR)allgem. Wohngebieten (WA)Ferienhausgebieten 0,4 1,2 – in besonderen Wohngebieten (WB) 0,6 1,6 – in Dorfgebieten (MD)Mischgebieten (MI) 0,6 1,2 – in urbanen Gebieten (MU) 0,8 3,0 – in Kerngebieten (MK) 1,0 3,0 – in Gewerbegebieten (GEIndustriegebieten (GI)sonstigen Sondergebieten 0,8 2,4 10,0 in Wochenendhausgebieten 0,2 0,2 –
(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.
(3) (weggefallen)