Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach Anlage 3 zu dieser Verordnung erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.