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I. - Der ärztliche Beruf
§ 1
§ 2
§ 2a
Bundesärzteordnung (BÄO)
§ 2a
Die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach
§ 2 Abs. 2, 3 oder 4
zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.