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VII. - Strafvorschriften
§ 13 VII Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 13a
Bundesärzteordnung (BÄO)
§ 13 VII Straf- und Bußgeldvorschriften
Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.