(1) Die Registerbehörde hat die Daten zu sperren, soweit 1. die Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten wird und weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von der Registerbehörde, der aktenführenden Ausländerbehörde oder der Stelle, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, festgestellt werden kann oder 2. die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert sind.
§ 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Gesperrte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit ohne Einwilligung des Betroffenen nicht verarbeitet oder genutzt werden. Nach Absatz 1 Nr. 1 gesperrte Daten dürfen unter Hinweis auf den Sperrvermerk außerdem verwendet werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.