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Unterabschnitt 1 - Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 10 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
§ 11 Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten
§ 12 Gruppenauskunft
§ 13 Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung
§ 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen
§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz
§ 16 Datenübermittlung an Gerichte
§ 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt
§ 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
§ 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung
§ 18a Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen
§ 18b Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
§ 18c Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden
§ 18d Datenübermittlung an die Jugendämter
§ 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden
§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
§ 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
§ 20 Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst
§ 21 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
§ 21a Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens
§ 22 Abruf im automatisierten Verfahren
§ 23 Statistische Aufbereitung der Daten
§ 24 Planungsdaten
§ 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke
AZR-Gesetz
(Gesetz über das Ausländerzentralregister - AZRG)
§ 21a Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens
Nach Erhebung von Daten nach
§ 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes
und
§ 49 des Aufenthaltsgesetzes
werden anlässlich von Speicherungen nach
§ 2 Absatz 1a
die zur Durchführung von Beteiligungen und Abgleichen nach
§ 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes
erforderlichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben.
Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.