(1) Die Registerbehörde vergibt die AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers im allgemeinen Datenbestand. Das Geschäftszeichen darf keine Rückschlüsse auf Daten über den Betroffenen zulassen. Es wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.
(2) Die Registerbehörde stellt sicher, daß bei einer Verwendung des Geschäftszeichens für Datenübermittlungen an die Registerbehörde oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben des Geschäftszeichens erkannt werden und keine Verarbeitung der Daten erfolgt.