(1) Im allgemeinen Datenbestand des Registers ist der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Löschung des Datensatzes eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens mit Ablauf des Vierteljahres, in dem er das 90. Lebensjahr vollendet hat, wenn einer der folgenden Sachverhalte gespeichert ist:

    1. Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling,

    2. Anerkennung als Asylberechtigter,

    3. Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung,

    4. Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,

    5. Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung,

    6. Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung oder

    7. Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt.

(3) Die Registerbehörde löscht folgende Daten:

Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind.

(4) Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht.