(1) Sind Meldungen nach § 67 Absatz 1 aufgrund von Transithandelsgeschäften abzugeben, sind zusätzlich zu § 67 Absatz 4 noch folgende Angaben zu machen:

    1. die Benennung der Ware,

    2. die zweistellige Kapitelnummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik und

    3. das Land, in dem der ausländische Vertragspartner seinen Sitz hat.

(2) Der Meldepflichtige gemäß § 67 Absatz 1, der eine ausgehende Zahlung im Transithandel gemeldet hat und die Transithandelsware danach in das Inland einführt oder verbringt, hat den ursprünglich gemeldeten Betrag als „Stornierung im Transithandel” der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 7 anzuzeigen.