(1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2709 00 10, 2709 00 90, 2711 11 00 und 2711 21 00 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ist zum Zweck der Marktbeobachtung eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen, wenn die Einfuhrabfertigung in Papierform beantragt wird und der Wert der Einfuhrsendung 1 000 Euro übersteigt. Die zuständige Zollstelle leitet die Einfuhrkontrollmeldungen zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.

(2) Bei der Einfuhr von Waren ist ein als Einfuhrkontrollmeldung bezeichneter Vordruck zu verwenden, der dem Vordruck für das jeweils vorzulegende Anmeldepapier für die Wareneinfuhr nach den §§ 4 und 6 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil II, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, und § 15 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann hiervon abweichende Anforderungen durch Allgemeinverfügung festlegen, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. Es kann auch Meldungen in anderer Form zulassen.

(3) Bei der Einfuhr von Waren mit einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 hat der Einführer die ausgenutzten Blätter der Einfuhrkontrollmeldung unverzüglich nach der Einfuhr dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu übersenden. Die Einfuhrkontrollmeldung mit der letzten Eintragung des Abrechnungszeitraums ist jedoch bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen.