(1) Die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft kann unbeschadet des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn die Güte- und Überwachungsgemeinschaft

(2) Mit der Auflösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. Die zuständige Behörde kann im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag die Güte- und Überwachungsgemeinschaft für einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.

(3) Die Bestellung eines Fachprüfers erlischt, wenn

    1. sie aufgehoben wird,

    2. der Fachprüfer aus der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, von der er bestellt wurde, ausscheidet oder

    3. die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, von der der Fachprüfer bestellt wurde, nach Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2 Satz 1 erlischt.

Der Fachprüfer hat in den Fällen des Satzes 1 das Bestellungsschreiben nach § 58 Absatz 3 zurückzugeben.