(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten dürfen keine Anlagen errichtet und betrieben werden.

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen folgende Anlagen nicht errichtet und folgende bestehende Anlagen nicht erweitert werden:

    1. Anlagen der Gefährdungsstufe D,

    2. Biogasanlagen mit einem maßgebenden Volumen von insgesamt über 3 000 Kubikmetern,

    3. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C sowie

    4. Anlagen mit Erdwärmesonden.

Anlagen in der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen nicht so geändert werden, dass sie durch diese Änderung zu Anlagen nach Satz 1 werden. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit die Überschreitung des Volumens zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 12 der Düngeverordnung an die Kapazität des Gärrestelagers erforderlich ist oder in den Biogasanlagen ausschließlich mit den tierischen Ausscheidungen aus einer eigenen in der weiteren Schutzzone bestehenden Tierhaltung umgegangen wird.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Lageranlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe errichtet und betrieben werden, die

    1. mit einer Rückhalteeinrichtung ausgerüstet sind, die abweichend von § 18 Absatz 3 das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann, oder

    2. doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigesystem ausgerüstet sind.

Abweichend von Satz 1 gelten für die in Abschnitt 3 bestimmten Anlagen nur die dort geregelten Anforderungen; dies gilt nicht für die in §§ 31 und 38 genannten Anlagen sowie die in § 34 genannten Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung.

(4) Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilen, wenn

    1. das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot zu einer unzumutbaren Härte führen würde und

    2. der Schutzzweck des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, soweit landesrechtliche Verordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten weiter gehende Regelungen treffen.