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Abschnitt 8 - Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren
§ 30 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
§ 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
§ 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
(Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen - AVAG)
§ 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach
§ 796 Absatz 1
,
§ 929 Absatz 1
und
§ 936 der Zivilprozessordnung
oder nach
§ 53 Absatz 1
und
§ 119 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
nicht erforderlich wäre.