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Abschnitt X - Schlußvorschriften
§ 78 Land Berlin
§ 79 Inkrafttreten
Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
(Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten - AuslWBG)
§ 79 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.