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Fünfter Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 21 Land Berlin
§ 22 Inkrafttreten
Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz
(Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds - AuslWBEntschG)
§ 22 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.