Sind im Ausland von einem Treuhänder gegen Hinterlegung einer einheitlichen Schuldverschreibung Teilzertifikate oder von einer Hinterlegungsstelle gegen Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen Hinterlegungszertifikate ausgegeben worden, so sind die Vorschriften des § 76 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Als Gläubiger gilt insoweit der berechtigte Inhaber des als rechtsgültig ausstehend anzusehenden Teilzertifikats oder Hinterlegungszertifikats.