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III. - Entschädigungsbestimmungen
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
§ 73
§ 74
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (AuslSchuldAbkAG)
§ 68
Der Entschädigungsanspruch nach den §
§ 63
bis
65
erlischt, wenn ihn der Entschädigungsberechtigte oder im Falle des
§ 61
der Gläubiger nicht binnen drei Jahren nach Fälligkeit geltend macht.