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a) - Geltendmachung von Ansprüchen
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (AuslSchuldAbkAG)
§ 6
In den Fällen des
§ 3
und des
§ 5
ist der Schuldner der Gerichtsbarkeit der Schiedsinstanzen, die in dem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehen sind, nicht unterworfen.