(1) Auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung sind § 1063 Abs. 1, § 1064 Abs. 2 sowie § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten.
(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Ist für die Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen eine Schiedsinstanz nach den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen ausschließlich zuständig, so hat das Gericht das Verfahren der Vollstreckbarerklärung bis zur Erledigung des Verfahrens vor der Schiedsinstanz auszusetzen. § 252 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.