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Fünfter Abschnitt - Schlußbestimmungen
§ 116
§ 117
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (AuslSchuldAbkAG)
§ 117
Das Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27.
Februar 1953 gemäß seinem Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt.