1. eine einmalige Kennnummer,
2. das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,
3. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,
4. den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,
5. den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie
6. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang
a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
b) für die Strommenge in sonstiger Weise eine Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde.