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Abschnitt 2 - EEG-Ausgleichsmechanismus
§ 2 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
§ 3 Ermittlung der EEG-Umlage
§ 4 Beweislast
§ 5 Veröffentlichung der EEG-Umlage
§ 6 Veröffentlichung der EEG-Vorausschau
Erneuerbare-Energien-Verordnung
(Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes - EEV)
§ 4 Beweislast
Ist die Notwendigkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach
§ 3
streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber.