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B. - Nach amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts
§ 5a
§ 6
§ 7
§ 10
§ 10a
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AujeszkKrV)
§ 5a
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Seuche öffentlich bekannt.