III. - Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche
Krankheit bei anderen Tieren
§ 15
Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit empfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die §§ 5a bis 14 entsprechend.