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Abschnitt 5 - Verfahrenskostenhilfe
§ 20 Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
§ 21 Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
§ 22 Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Artikeln 14 bis 17 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen
§ 23 Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln
§ 24 Verfahrenskostenhilfe für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit
Auslandsunterhaltsgesetz
(Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten - AUG)
§ 20 Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist
§ 113 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
in Verbindung mit den §
§ 114
bis
127 der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.