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Kapitel 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte
§ 80 Übergangsregelung für die Verwendung von Mustern
§ 81 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren
§ 82 Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien
§ 82a Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
§ 82b Übergangsregelung
§ 83 Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen
§ 84 Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§ 80 Übergangsregelung für die Verwendung von Mustern
Geht ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers vor dem 1.
März 2017 beim Dokumentenhersteller ein, kann das Passersatzpapier auf Grundlage der bis zum 28.
Februar 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgestellt werden.